Das Grundgesetz garantiert den Sozialstaat in Deutschland. Gestritten wird jedoch über Art und Umfang dieser Sozialstaatsgarantie. Bei einem Vortragsabend wurden die verschiedenen Positionen erläutert und es wurden auch Forderungen erhoben.
„Hat der Roll-back schon begonnen?“, fragte Professor Thomas Beyer in Bezug auf aktuelle Politik und Rechtsprechung über Leistungen des Sozialstaats. Zwei gegensätzliche Meinungen stünden sich dabei gegenüber. Die einen halten den Sozialstaat in seiner derzeitigen Form auf Dauer nicht mehr finanzierbar und sehen darin einen Standortnachteil für Deutschland. Von anderen wird entgegengehalten, dass die einkommensmäßige Spaltung der Gesellschaft immer größer würde und sich daraus erhebliche gesellschaftliche Spannungen ergeben würden.
Der Vortrag in der Regionalbibliothek Weiden des Rechtsprofessors von der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt galt dem Thema „Sozialstaat und gesellschaftlicher Zusammenhalt – eine spannungsgeladene Beziehung“. Eingeladen hatte dazu der Freundeskreis Weiden der Evangelischen Akademie Tutzing. Dass diese Debatte geführt werden müsse, begründete Beyer unter anderem mit Umfragen, wonach eine deutliche Mehrheit der Bevölkerung den Wohlstand in unserer Gesellschaft als ungerecht verteilt betrachtet und die Einführung einer Vermögenssteuer sowie Änderungen im Erbschaftssteuerrecht befürwortet. Große Teile der Bevölkerung, die früher dem Mittelstand zugerechnet worden waren, würden sich immer näher in Richtung Existenzminimum hin bewegen.
„Deutschland trifft Entscheidungen gegen seine Mitte“, stellte der Rechtsprofessor fest und verwies auf die aktuelle Diskussion über die Rentenreform. Dort wird die Rente aus der Sozialversicherung als „allenfalls Basissicherung“ beschrieben. Dem hält Beyer entgegen: „Die Rente muss dem Prinzip einer Lebensstandardsicherung entsprechen.“
Hinsichtlich der Gesamtausrichtung sozialstaatlicher Maßnahmen fordert Beyer: „Wir müssen wieder zur Grundausrichtung unserer Verfassung kommen.“ Erinnert wurde dazu an die Sozialstaatsgarantie von Artikel 20 und 28 des Grundgesetzes, die als „Strukturprinzip“ unserer Verfassung gelte und unveränderbar sei. Dem Gesetzgeber sei damit die Aufgabe übertragen, soziale Sicherheit und soziale Gerechtigkeit in vielen Bereichen, beginnend bei der Sozialversicherung, über das Steuerrecht bis hin zu Mieter- und Kündigungsschutz, sicherzustellen. Es bestehe also ein verfassungsrechtlich garantierter Leistungs- und Teilhabeanspruch, der auch mit Grundgesetzartikel 1, der Menschenwürde, verknüpft sei.
Allerdings würde die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Gesetzgeber bei der finanziellen Ausgestaltung der Leistungen des Sozialstaats zunehmend mehr Freiheit zubilligen, erläuterte Beyer. Deshalb stelle sich die Frage, ob ein Abbauprozess bei den Sozialstaatsleistungen bereits tatsächlich begonnen habe. Beyer meint dazu: „Es geht nicht nur um den Finanzierbarkeitsaspekt, sondern vor allem um das Ziel einer gerechten Gesellschaft.“ Das Handeln des Staates müsse an den grundlegenden sozialen Zusammenhängen gemessen werden, nicht nur an Mangelsituationen. „Die Sozialstaatsdebatte darf nicht nur über die Höhe der Regelsätze geführt werden.“ Schließlich gehe es „um die normativen Verpflichtungen von mehr Gerechtigkeit, mehr Ausgleich und mehr Zusammenhalt“.