Einmal im Jahr lädt der Imker-Kreisverband Sulzbach-Rosenberg zum Kreis-Imkertag ins Capitol nach Sulzbach-Rosenberg. Vor dem Hauptvortrag über rechtliche Fragen zur Bienenhaltung verwies Kreisvorsitzender Andreas Royer im Beisein von Zweitem Bürgermeister Günter Koller und Bezirksvorsitzendem Andreas Ackermann auf die Wichtigkeit von geeigneten Nahrungsquellen für Honigbienen. Exemplarisch regte er deshalb das Anlegen von Streuobstwiesen in Zusammenarbeit mit Kommunen, Landwirten und Gartenbesitzern an. „Die beste Bienenhaltung bringt der Umwelt nichts, wenn die Nahrungsquellen für die Bestäuberinsekten fehlen“, so der Kreisvorsitzende.
Besonders freute er sich im Anschluss über Bienen-Fachberater Stefan Fleischmann aus Niederbayern, der etwa 60 Gäste zum Thema Bienenrecht informierte.
Eingangs gab es einen kleinen Geschichtsunterricht zur Imkerei im Mittelalter. Hier erfuhren die Imker, dass bereits der älteste Nachweis eines Zeidlers (Imkers) in Bayern aus dem Jahr 748 stammt. Karl der Große förderte in dieser Zeit die häusliche Bienenhaltung. Die Bienen gehörten dem Kaiser, doch die Nutzungsrechte an ihren Produkten überließ er den Zeidlern. Die Zeidler hatten schon im 11. und 12. Jahrhundert ein gewisses Pfändungs- und Rügerecht, waren also in den Rang niederer Waldbeamter erhoben worden. Sie waren freie und unabhängige Lehensleute. Dem Kaiser waren sie zu Kriegsdiensten verpflichtet.
Laut Fleischmann verstehe man unter Bienenrecht die Gesamtheit der rechtlichen Bestimmungen, die die Bienenhaltung regeln. Dabei kann man das Bienenrecht grob unterteilen in das Bienenprivatrecht (Nachbarrecht, Haftungsfragen, Schwarmrecht) und das öffentliche Bienenrecht (baurechtliche Zulässigkeit der Bienenhaltung, Lebensmittelrecht, Tierseuchenrecht).
Im frühen Mittelalter gab es schwere Strafen für den Diebstahl von Bienen und Honig. Die ältesten überlieferten Bienengesetze stammen aus der Lex Salica, dem Salischen Gesetz aus dem Jahr 510.
Weiter führte Stefan Fleischmann aus, dass unter Nachbarrecht in erster Linie die privatrechtlichen Vorschriften, nach denen zu beurteilen ist, ob ein Imker auf einem Grundstück Bienen halten darf, gemeint sei.
Schwerpunktmäßig ging Stefan Fleischmann auch auf das Lebensmittelrecht ein.
Zwar sind Honig-Hersteller außerhalb der EU weiterhin nur schwierig zu belangen, allerdings könnten sich auch die Importeure unzulässigerweise als „Honig” bezeichneter Produkte sowie die Händler beim Vertrieb in den Mitgliedsstaaten haft- und strafbar machen. Das in der EU geltende Lebensmittelrecht schreibe vor, dass jedem Lebensmittelunternehmer die Einhaltung all derjenigen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen obliegt, die jeweils für seine Tätigkeit gelten. Gesetzesverstöße kommen auch im Hinblick auf weitere behauptete Eigenschaften vor. So kann bei der Kennzeichnung von Honig die botanische Herkunft genannt werden, z.B. Blütenhonig, Honigtauhonig (bekannt auch als Waldhonig) oder Sonnenblumenhonig. Die verantwortlichen Lebensmittelunternehmer müssen nachweisen können, dass diese Angaben richtig sind. ”Blütenhonig” muss also tatsächlich überwiegend aus Blütennektar von Pflanzen stammen. Als Pflichtangabe muss bei Honig zudem jedes Ursprungsland, in dem er erzeugt wurde, angegeben werden. Auch diese Angaben müssen belegbar sein.