Auf Grund des Art. 9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG)
i. V. m. Art. 40 ff. des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) sowie der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung hat die Schulverbandsversammlung Winklarn in ihrer öffentlichen Sitzung vom 10. Juli 2025 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen.

Das Landratsamt Schwandorf hat als Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 14. August 2025, Az.: 2.1-941-2025/012926 festgestellt, dass die Haushaltssatzung keine nach Art. 9 Abs. 1 BaySchFG, Art. 40 Abs. 1 KommZG i. V. m. Art. 67 und 71 GO genehmigungspflichtige Bestandteile enthält.

Die Satzung wurde im Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf vom 05. September 2025, Amtsblatt Nr. 24 auf Seite 3 und 4 veröffentlicht.

Der Haushaltsplan liegt vom Tag nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung eine Woche lang bei der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Oberviechtach, Bezirksamtstraße 5, 92526 Oberviechtach, auf Zimmer Nr. 37 während der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsichtnahme auf.

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird während des Haushaltsjahres bei der Verwaltungsgemeinschaft Oberviechtach als Behörde des Schulverbandes Winklarn, Bezirksamtstraße 5, 92526 Oberviechtach auf Zimmer Nr. 37 zur Einsicht bereitgehalten (§ 4 Abs. 2 Bekanntmachungsverordnung – BekV).